Satzung vom Dezember 2022

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Institut für psychologische Forschung an der SFU Berlin“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Institut für psychologische Forschung an der SFU Berlin e.V.“ führen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland und das gesamte Ausland.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung sowie der Bildung. Der Verein bearbeitet wissenschaftliche Projekte, die

  1. die Herausforderungen und Bedürfnisse psychosozialer und psychotherapeutischer Arbeit im nationalen und internationalen Kontext sowie in Krisengebieten beforschen,
  2. sich aus kulturpsychologischer Perspektive mit Problemen, Herausforderungen und Chancen kultureller Vielfalt, interkultureller Kommunikation und Fragen des Umgangs mit unterschiedlichen Gruppenzugehörigkeiten auseinandersetzen,
  3. sich aus einer psychologischen und sozialwissenschaftlichen Perspektive mit Identitätsproblematiken über die Lebensspanne auseinandersetzen,
  4. zur historischen Aufarbeitung der Rolle der Psychologie und benachbarter Wissenschaften im Nationalsozialismus, in der DDR und anderen Diktaturen und totalitären Systemen beitragen.

(2) Sämtliche Forschungsarbeiten und Projekte des Vereins werden durch die übergeordneten Ziele verbunden

  1. den Schutz der Menschenrechte durch wissenschaftliche Forschung zu fördern,
  2. die Bedingungen psychischer und sozialer Gesundheit wissenschaftlich zu analysieren,
  3. über den Missbrauch wissenschaftlicher Methoden in der Geschichte aufzuklären,

und daraus Präventions- und Interventionsmöglichkeiten für die psychologische, psychotherapeutische und psychosoziale Arbeit abzuleiten.

(3) Die Mitglieder und der Vorstand des Vereins verwirklichen den Satzungszweck durch

  1. Durchführung, wissenschaftliche Betreuung und Begleitung von Forschungsprojekten,
  2. Vermittlung der Forschungsergebnisse in Vorträgen, Podiumsdiskussionen und wissenschaftlichen Publikationen in der Öffentlichkeit,
  3. regelmäßigen interdisziplinären Austausch in vom Verein organisierten, regelmäßig abzuhaltenden und öffentlich frei zugänglichen Vorträgen und Tagungen,
  4. Kooperationen mit anderen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Organisationen,
  5. Veröffentlichung der durch die Vereinsmitglieder bearbeiteten Forschungsergebnisse,
  6. Wissenschaftliche Beratung bei der Durchführung von Forschungsprojekten (z.B. bei Recherchearbeiten, Datenerhebung, dem Führen von Interviews sowie Materialauswertung und -interpretation) und der Erstellung von Publikationen innerhalb des Vereins,
  7. Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen der Arbeitsgruppen (siehe § 11),
  8. Strikte Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis (vgl. § 12),

(4) Der Verein arbeitet in Kooperation mit der Sigmund Freud Universität Berlin.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die dessen Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über Beitrittsanträge wird zu jeder Vorstandsversammlung abgestimmt, sofern diese mindestens eine Woche vor der Vorstandsversammlung eingelangt sind.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem  Vorstand, welche auch eine Position im Vorstand vertreten, verlieren diese Position mit ihrem Austritt aus dem Verein.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis (vgl. § 12) verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann dieses durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  6. Dem Mitglied muss im Falle eines Ausschlusses vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme im Rahmen einer Mitgliederversammlung gegeben werden.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste folgende Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Jedes Mitglied hat  im  Rahmen  des  Vereinszwecks  den  gleichen  Anspruch  auf  Nutzung  von  Vereinseigentum  sowie  auf  Hilfestellungen  durch  Rat  und  Tat,  vermittelt  durch  den  Vorstand.
  2. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den Mitgliedern zu.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, jedem Mitglied die Statuten auf dessen Anfrage hin auszuhändigen.
  4. Die Mitglieder sind im Rahmen der Mitgliederversammlung (§ 10) vom Vorstand über die Tätigkeit und Finanzhaushalt des Vereins zu informieren.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  7. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus folgenden drei bis fünf Positionen zusammen

  1. einem*einer Vorsitzenden,
  2. einem*einer Stellvertreter*in,
  3. einem*einer Kassenwart*in
  4. gegebenenfalls zwei Beisitzenden

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und bildet das Geschäftsführungsorgan des Vereins. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird erstmals in der Gründungsversammlung gewählt. Ab diesem Zeitpunkt wird der Vorstand von der Versammlung der Mitglieder für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Die gewählten Mitglieder des Vorstands müssen die Annahme der Wahl erklären. Diese Erklärung muss protokolliert werden. Spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung muss das Protokoll an sämtliche Mitglieder übermittelt werden.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Betreuung, Beratung und Veröffentlichung der durch die vom Verein getragenen wissenschaftlichen Projekte.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Vorstandsmitglied auf dem Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Jeder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist im Rahmen der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines*einer Nachfolger*in wirksam.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand bildet das Leitungsorgan des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses,
  2. Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit,
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines,
  7. Entwicklung der Vereinstätigkeit durch die Beantragung von Arbeitsgruppen,
  8. die Aufnahme von Forschungsprojekten,
  9. die Aufnahme, Anstellung und Kündigung von Mitarbeiter*innen in Forschungsprojekten,
  10. die Nutzung von Projektgeldern im Rahmen der unter §2 genannten Statuten,
  11. Kontaktaufnahme und Kooperationen mit anderen wissenschaftlichen Institutionen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung der Mitglieder ist einmal jährlich vom Vorstand auf schriftlichem Wege oder per e-mail mit Angabe des Ortes, der Uhrzeit und den Tagesordnungspunkten der Versammlung einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn dies vom Vorstand durch einfache Mehrheit beschlossen wird oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Versammlung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für Anträge zu Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen unter §15.

(4) Zur Versammlung der Mitglieder  sind sowohl ein Bericht über die abgeschlossenen und laufenden Forschungsprojekte des Vereins als auch die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
  2. Den Rechnungsabschluss
  3. die Höhe und Befreiung von Mitgliedsbeiträgen,
  4. Satzungsänderungen,
  5. die Auflösung des Vereins,
  6. sonstige auf der Tagesordnung angegebenen Punkte.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11 Arbeitsgruppen

  1. Für die Bearbeitungen von Forschungsprojekten können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen eingerichtet werden.
  2. Über die Einrichtung von Arbeitsgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag einzelner Mitglieder oder des Vorstands. Auf Basis dieses Antrags werden die Dauer und der Kompetenzumfang der einzurichtenden Arbeitsgruppen festgelegt. Dieser hat ein schriftliches Konzept mit Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan zu umfassen.
  3. Die Arbeitsgruppen sind zur eigenverantwortlichen Durchführung von Forschungs- und Praxisprojekten im Sinne des unter §2 genannten Vereinszwecks berechtigt.
  4. Die Befugnisse und die Tätigkeitsdauer der Arbeitsgruppen werden, auf Basis des Antragskonzepts, durch Beschluss der Mitgliederversammlung definiert.
  5. Die Arbeitsgruppen sind gegenüber dem Vorstand zur jederzeitigen Offenlegung ihrer Tätigkeit sowie, zumindest einmal jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet. Diese Verpflichtung entsteht auch bei Auflösung der Arbeitsgruppe für das entsprechende Kalenderjahr.
  6. Etwaige Überschüsse aus von Arbeitsgruppen bearbeiteten Projekten sind dem Verein zur Verfügung zu stellen und für weitere unter §2 genannte Projektzwecke einzusetzen.

§ 12 Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

(1) Sämtliche durch den Verein getragenen Forschungsprojekte sind an die Regeln guter   wissenschaftlicher Praxis gebunden. Dem Vorstand obliegt die Kontrolle der Einhaltung dieser Regeln sowie die beratende Funktion als Ombudspersonen bei Fragen zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.

(2) Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis beinhalten die Verpflichtung der Forschenden,

  1. Forschungsarbeiten, die die physische und/oder psychische Integrität, das Recht auf Privatsphäre, sonstige subjektive Rechte oder überwiegende Interessen von Beteiligten beeinträchtigen können, von einer unabhängigen Ethikkommission (vgl. § 13) überprüfen zu lassen,
  2. die Erhebung, Auswertung und Interpretation sämtlicher Daten und Materialien eigenständig durchzuführen und sämtliche herangezogenen Quellen ordnungsgemäß zu dokumentieren bzw. zu zitieren,
  3. strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die wissenschaftliche Beiträge von Partner*innen, Konkurrent*innen und Vorgänger*innen zu wahren und eine Kultur des freien akademischen Austausches sowie der kritischen Auseinandersetzung innerhalb und außerhalb des Vereines zu fördern,
  4. Nachwuchsforscher*innen in die Projekte einzubinden und deren wissenschaftliche Entwicklung nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern,
  5. Qualität und Originalität der Forschungsarbeiten über die Quantität zu stellen, d.h. eine intensive inhaltliche Auseinandersetzung mit den unter § 2 genannten Forschungszielen der Massenproduktion von Publikationen vorzuziehen und dies auch bei der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse zu berücksichtigen,
  6. die durch die Forschungsprojekte erhobenen Daten und Materialien für mindestens zehn Jahre aufzubewahren und für künftige Forschungsprojekte verfügbar zu machen.

§ 13 Ethikkommission

  1. Forschungsprojekte des Vereins, welche unter die in § 12, Abschnitt 2a genannten Kriterien fallen, werden von einer durch die Sigmund Freud Universität gestellten, vom Verein    unabhängigen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Ethikkommission überprüft.
  2. Weisungen der Ethikkommission sind Folge zu leisten und Projektanträge gegebenenfalls nach Vorgabe der Ethikkommission zu überarbeiten.

§ 14 Aufwandersatz

  1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Sach-, Recherche- und Kopierkosten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Porto und Kommunikationskosten.
  2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
  3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von vier Wochen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist von der Mitgliederversammlung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung zu bestimmen, an welche das Vermögen des Vereins fällt.